VERORDNUNG (EU) Nr. 1306/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus |
den Europäischen Agrarfonds (EGFL/ELER) |
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Information der Begünstigten von Mitteln aus den Europäischen Agrarfonds |
(EGFL/ELER) über die Veröffentlichung von Informationen gemäß Artikel 111 der |
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem |
der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale Verordnung) |
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Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind gemäß Artikel 111 der Verordnung |
(EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember |
2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der |
gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) sowie der |
Durchführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, die |
Begünstigten von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft |
(EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des |
Ländlichen Raumes (ELER) nachträglich im Internet zu veröffentlichen. Zum Zweck |
des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union können die Daten |
der Begünstigten von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der |
Europäischen Union des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden |
verarbeitet werden. |
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Mit der Veröffentlichung der Informationen über die Begünstigten von Mitteln aus den |
Europäischen Agrarfonds verfolgt die Europäische Union das Ziel, die Kontrolle der |
Verwendung der EU-Gemeinschaftsmittel zu verstärken sowie die Transparenz der |
Verwendung von Gemeinschaftsmitteln und die Öffentlichkeitswirkung und |
Akzeptanz der Europäischen Agrarpolitik zu verbessern. |
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Die Veröffentlichungspflicht besteht für alle ab dem EU-Haushaltsjahr 2014 |
(16.10.2013-15.10.2014) an die Begünstigten getätigten Zahlungen aus den o.g. EU- |
Agrarfonds. |
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Veröffentlicht werden Angaben über die Begünstigten mit Namen, Gemeinde und |
Postleitzahl, die Beträge, die jeder Begünstigte insgesamt und für jede einzelne |
Maßnahme erhalten hat, sowie die Art und die Beschreibung dieser Maßnahmen, im |
Folgenden Informationen genannt. |
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Ausgenommen von der Veröffentlichung der Namen sind gemäß Artikel 112 der |
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Begünstigte, deren Gesamtbeihilfebetrag unterhalb |
des aus beiden Fonds den von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwertes (€ |
1250,-) liegt. In diesem Fall erfolgt eine codierte Veröffentlichung des Begünstigten. |
Sollte die Identifizierung des betreffenden Begünstigten auf Grundlage der Angabe |
von Postleitzahl und Gemeinde infolge einer begrenzten Anzahl von in der Gemeinde |
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(MLR 03/14) |
wohnhaften oder registrierten Begünstigten dennoch möglich sein, werden die |
Informationen unter Angabe der nächstgrößeren kommunalen Verwaltungseinheit, zu |
der diese Gemeinde gehört, veröffentlicht. |
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Die Veröffentlichung erfolgt auf Grundlage der Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach |
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- der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das |
Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und der hierzu erlassenen |
Durchführungsbestimmungen |
- sowie der Novelle des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes (AFIG) |
und der Novelle der Agrar- und Fischerei-Informationen-Verordnung (AFIVO). |
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Die Informationen werden auf einer besonderen – vom Bund und den Ländern |
gemeinsam betriebenen – Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und |
Ernährung (BLE) unter der Internetadresse |
www.agrar-fischerei-zahlungen.de |
von den für die Zahlungen zuständigen Stellen des Bundes und der Länder |
veröffentlicht. Sie bleiben vom Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung an zwei Jahre |
lang zugänglich. |
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Die Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Abl. L 281 vom |
23.11.1995, S. 31) in der jeweils gültigen Fassung sowie die nationalen |
Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Länder bleiben unberührt. Auf die in |
diesen Rechtsvorschriften geregelten Datenschutzrechte und die Verfahren zur |
Ausübung dieser Rechte wird verwiesen. |
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Die Europäische Kommission hat unter ihrer zentralen Internetseite eine Website |
http://ec.europa.eu/grants/search/beneficiaries_de.htm |
eingerichtet, die auf die Veröffentlichungs-Internetseiten aller Mitgliedstaaten |
hinweist. |
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Hinweis: Diese Ausführungen geben die Rechtslage zum Zeitpunkt der Drucklegung |
der Antragsunterlagen wieder. Zurzeit wird auf Ebene der EU eine Änderung der |
Transparenzvorschriften diskutiert, hierzu wird eine Durchführungsverordnung |
erlassen. Die Veröffentlichung der Empfänger von Mitteln aus den Europäischen |
Agrarfonds richtet sich nach den jeweils geltenden Regeln. Diese können zeitnah |
http://www.landwirtschaft-bw.de nach Bekanntwerden auf der Internetseite |
eingesehen werden. |