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VERORDNUNG (EU) Nr. 1306/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus

den Europäischen Agrarfonds (EGFL/ELER)

 

 

Information der Begünstigten von Mitteln aus den Europäischen Agrarfonds

(EGFL/ELER) über die Veröffentlichung von Informationen gemäß Artikel 111 der

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem

der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale Verordnung)

 

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind gemäß Artikel 111 der Verordnung

(EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember

2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der

gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) sowie der

Durchführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, die

Begünstigten von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft

(EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des

Ländlichen Raumes (ELER) nachträglich im Internet zu veröffentlichen. Zum Zweck

des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union können die Daten

der Begünstigten von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der

Europäischen Union des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden

verarbeitet werden.

 

Mit der Veröffentlichung der Informationen über die Begünstigten von Mitteln aus den

Europäischen Agrarfonds verfolgt die Europäische Union das Ziel, die Kontrolle der

Verwendung der EU-Gemeinschaftsmittel zu verstärken sowie die Transparenz der

Verwendung von Gemeinschaftsmitteln und die Öffentlichkeitswirkung und

Akzeptanz der Europäischen Agrarpolitik zu verbessern.

 

Die Veröffentlichungspflicht besteht für alle ab dem EU-Haushaltsjahr 2014

(16.10.2013-15.10.2014) an die Begünstigten getätigten Zahlungen aus den o.g. EU-

Agrarfonds.

 

Veröffentlicht werden Angaben über die Begünstigten mit Namen, Gemeinde und

Postleitzahl, die Beträge, die jeder Begünstigte insgesamt und für jede einzelne

Maßnahme erhalten hat, sowie die Art und die Beschreibung dieser Maßnahmen, im

Folgenden Informationen genannt.

 

Ausgenommen von der Veröffentlichung der Namen sind gemäß Artikel 112 der

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Begünstigte, deren Gesamtbeihilfebetrag unterhalb

des aus beiden Fonds den von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwertes (€

1250,-) liegt. In diesem Fall erfolgt eine codierte Veröffentlichung des Begünstigten.

Sollte die Identifizierung des betreffenden Begünstigten auf Grundlage der Angabe

von Postleitzahl und Gemeinde infolge einer begrenzten Anzahl von in der Gemeinde

 

(MLR 03/14)

wohnhaften oder registrierten Begünstigten dennoch möglich sein, werden die

Informationen unter Angabe der nächstgrößeren kommunalen Verwaltungseinheit, zu

der diese Gemeinde gehört, veröffentlicht.

 

Die Veröffentlichung erfolgt auf Grundlage der Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach

 

- der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das

Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und der hierzu erlassenen

Durchführungsbestimmungen

- sowie der Novelle des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes (AFIG)

und der Novelle der Agrar- und Fischerei-Informationen-Verordnung (AFIVO).

 

Die Informationen werden auf einer besonderen – vom Bund und den Ländern

gemeinsam betriebenen – Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und

Ernährung (BLE) unter der Internetadresse

www.agrar-fischerei-zahlungen.de

von den für die Zahlungen zuständigen Stellen des Bundes und der Länder

veröffentlicht. Sie bleiben vom Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung an zwei Jahre

lang zugänglich.

 

Die Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung

personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Abl. L 281 vom

23.11.1995, S. 31) in der jeweils gültigen Fassung sowie die nationalen

Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Länder bleiben unberührt. Auf die in

diesen Rechtsvorschriften geregelten Datenschutzrechte und die Verfahren zur

Ausübung dieser Rechte wird verwiesen.

 

Die Europäische Kommission hat unter ihrer zentralen Internetseite eine Website

http://ec.europa.eu/grants/search/beneficiaries_de.htm

eingerichtet, die auf die Veröffentlichungs-Internetseiten aller Mitgliedstaaten

hinweist.

 

Hinweis: Diese Ausführungen geben die Rechtslage zum Zeitpunkt der Drucklegung

der Antragsunterlagen wieder. Zurzeit wird auf Ebene der EU eine Änderung der

Transparenzvorschriften diskutiert, hierzu wird eine Durchführungsverordnung

erlassen. Die Veröffentlichung der Empfänger von Mitteln aus den Europäischen

Agrarfonds richtet sich nach den jeweils geltenden Regeln. Diese können zeitnah

http://www.landwirtschaft-bw.de nach Bekanntwerden auf der Internetseite

eingesehen werden.