Information der Bauverwaltung zur Rauchwarnmelderpflicht in Gebäuden
Mit der Änderung der Sächsischen Bauordnung zum 08.06.2022 müssen auch Bestandsgebäude mit Rauchwarnmelder bis zum 31.12.2023 ausgestattet werden.
Die Rauchmelderpflicht gilt für alle Aufenthaltsräume jeglicher Gebäudearten. Gemäß § 47 Abs. 4 Sächsische Bauordnung sind Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Für den Einbau der Rauchwarnmelder sind die Eigentümer von selbstgenutztem und vermietetem Wohneigentum verpflichtet. Zudem müssen Wohnungen über die Rettungswege ins Treppenhaus oder / und ins Freie führen mit mindestens einen Rauchmelder ausgerüstet werden.
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